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KTC erweitert auf BMK16

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CHZ Blechtechnik GmbH für Verkauf,  Lieferung und Zahlung

1. Geltung der Bedingungen

 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Spätestens mit Entgegennahme unserer Produkte oder Leistungen gelten die vorliegenden Verkaufsbedingungen als angenommen.

 

 

 2. Angebot und Zustandekommen des Vertrages

 

 

 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, halten wir uns an die in einem Angebot genannten Preise 14 Kalendertage gebunden. Die in einem Angebot oder beiliegenden Unterlagen enthaltenen Angaben wie Maße, Gewichte, Zeichnungen, technische Daten etc. sind für uns unverbindlich. Sie werden, da sie auf den Unterlagen des Lieferanten beruhen, für uns hinsichtlich der Gewichts- und Qualitätstoleranzen ohne unsere Haftung gegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Preise für einzelne Positionen des Angebots besitzen nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über das betreffende Angebot.

 

 

 2.2 Alle Verträge kommen mit Zugang einer schriftlichen Bestellung, in jedem Fall mit Übernahme der Ware zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets unserer ausdrücklichen Bestätigung in Schriftform.

 

 

 3. Lieferzeit, Lieferung

 

 

 3.1 Die Lieferungen erfolgen ab Werk und stets auf Gefahr des Empfängers. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden beim Verlassen unseres Werkes. Ist die Ware abholbereit und verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Fertigstellung auf den Kunden über.

 

 3.2 Unabhängig vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Hinweis auf Ziffer 3.1) erfolgt die Lieferung - unabgeladen - an die vereinbarte Lieferanschrift des Käufers, sofern diese mit einem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Die Wahl des Transportmittels oder -weges bleibt uns vorbehalten.

 

 

 3.3 Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer auf dessen Kosten zu erfolgen.

 

 

 3.4 Der Liefertermin bezeichnet den Abgang vom Werk.

 

 

 3.5 Wird die von uns geschuldete Lieferung oder Leistung durch

 unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

 3.6 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderliche Unterlagen beigebracht hat und ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, werden wir insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.

 

 

 3.7 Schafft der Auftraggeber auf unser Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass wir nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werden.

 

 

 4. Mängelrügen

 

 

 4.1 Alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen

 müssen unverzüglich,spätestens binnen fünf Tagen nach Lieferung, in jedem Fall jedoch vor Verarbeitung und Einbau, schriftlich angezeigt werden.

 

 

 4.2 Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Es gelten die allgemeinen Rügepflichten der §§ 377 und 378 HGB.

 

 

 4.3 Der Käufer muss uns die Gelegenheit zur Mängelbesichtigung und -beseitigung geben. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so erlöschen alle Mängelansprüche.

 

 

 4.4 Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur

 Nachbesserung verlangen. Statt nachzubessern können wir eine Ersatzsache liefern. Bei Fehlschlägen der Ersatzlieferung oder der Mängelbeseitigung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Technische Änderungen berechtigen den Käufer nicht zur Mängelrüge.

 

 

 5. Preise und Zahlungen

 

 

 5.1 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Mehrkosten für erbetenen Eil- oder Expressversand hat der Kunde zu tragen.

 

 

 

 5.2 Tritt nach Ablauf von 6 Monaten nach Vertragsabschluss eine Preiserhöhung bei Materialien oder Lohnkosten ein, verpflichten sich die Vertragsparteien, über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- und Lohnkosten erneut zu verhandeln.

 

 

 5.3 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die aber zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

 

 

 5.4 Sofern nicht anders vereinbart ist die Leistung im Voraus bzw sofort bei Anlieferung netto ohne jeglichen Abzug zu zahlen.

 

 

 5.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebungen und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

 5.6 Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich widersprochen wird.

 

 

 5.7 Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung bei dem Kunden vor, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von uns gesetzten Frist nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.

 

 5.8 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Preises, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche von einem deutschen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

 

 

 6. Eigentumsvorbehalt

 

 

 6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor.

 

 

 6.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu.

 

 

 6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen

 Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Steht uns nur ein Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

 

 6.4 Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten Warenlieferungen, Verarbeitung oder sonstige Verwertung, insbesondere der Einbau in Grundstücke, Gebäude oder Baulichkeiten.

 

 

 6.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisenund uns unverzüglich zu benachrichtigen.

 

 

 6.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden einstweilen herauszuverlangen - durch Herausgabe oder Rücksendung an uns - oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu fordern. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

 

 

 7. Allgemeine Haftungsbeschränkung

 

 

 7.1 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus

 positiver Vertragsverletzung,aus Verschuldung bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits bzw. unserer Organe und leitenden Mitarbeiter vorliegt.

 

 

 7.2 Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen beschränkt sich die Haftung

 für Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die unsere Mitarbeiter aufgrund ihrer Tätigkeit beim Kunden verursachen, ist die Haftung ausgeschlossen. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist es nicht möglich, Gewährleistung für die Güte der Arbeit oder für das Arbeitsergebnis zu gewähren.

 

 

 7.3 Schadensersatzansprüche für Verarbeitungsfehler und/oder Verlust an bei gesteltem Material werden in jedem Falle ausgeschlossen.

 

 

 8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

 

 

 8.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, unser Hauptsitz.

 

 

 8.2 Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

 

 

 8.3 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der

 schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrages.

 

 

 

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